Artikel-Schlagworte: „Kesslerstrasse“
Zweite Messungen: Mikrowatt pro Quadratmeter
Nachdem nun die Antenne auf unserem Nachbargebäude seit einiger Zeit in Betrieb ist, wollten wir nochmals die Strahlungsdichte messen. Dieselben Messungen haben wir bereits vor dem Bau der Antenne durchgeführt. Nun können wir für jeden der 14 Messpunkte innerhalb und ausserhalb unseres Hauses sagen, wie Stark die Strahlungsdichte zugenommen hat. Die hochfrequente Strahlungsdichte wird in Watt pro Quadratmeter, bzw. W/m2 bestimmt. Wir haben jeweils den Mittelwert aus verschiedenen Messungen genommen.
Vorab, die gesetzlichen Grenzwerte wurden am Tage der Messungen an allen Messpunkten eingehalten!
Die höchste unserer Messungen beträgt 330 µW/m2, was dem Wert von 0.35 V/m entspricht. Wie das Umrechnen von µW/m2 in V/m gemacht wird, kann per Suchmaschine gefunden werden. Unser Messgerät hat eine Tabelle auf der Rückseite:
Hier eine Auflistung der Daten aller 14 Messpunkten vor und nach der Antenne in µW/m2.
- Messung 1 = vor dem Bau der Antenne (Mittelwert 1 µW/m2)
- Messung 2 = nach in Betriebnahme der Antenne (Mittelwert 2 µW/m2)
Messung | Mittelwert 1 µW/m2 | Mittelwert 2 µW/m2 |
---|---|---|
1.1 | 0.355 | 58 |
2.1 | 0.05 | 3.3 |
2.2 | 0.05 | 0.85 |
3.1 | 6.4 | 59.5 |
3.2 | 2.15 | 31.5 |
4.1 | 1.1 | 2.8 |
4.2 | 2.35 | 6.6 |
4.3 | 1.55 | 2.6 |
3.3 | 6.55 | 330 |
0.1 | 2.7 | 111.5 |
1.2 | 0.65 | 35 |
9.1 | 1.45 | 28 |
0.2 | 0.35 | 56 |
9.2 | 1.55 | 148 |
Wenn man diese Werte via Excel in eine Grafik umwandelt, erhält man ein “spannendes und interessantes Bild”.
- Messung 1 in Blau = vor dem Bau der Antenne (Mittelwert 1 µW/m2)
- Messung 2 in Rot = nach in Betriebnahme der Antenne (Mittelwert 2 µW/m2)
Wir werden die Messungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchführen um zu sehen wie sich die Strahlungsdichte entwickelt.
Nun ist es definitiv, der Masten steht!
Am morgen des Samstags, 3. Oktober 2009 hatten wir den ersten Kontakt mit dem Holzgerüst auf dem Dach unseres Nachbarhauses.
Heute, am 2. Juni 2016 ist es definitiv.
2434 Tage nach dem ersten Kontakt wurde der Masten der Mobilfunkantenne geliefert.
Die Stimmung bei uns am Heimeliweg ist dementsprechend…
Bild durch das Wohnzimmer Fenster:
Unser Rekurs wurde vom Baurekursgericht gutgeheissen!
Das Baurekursgericht muste sich gar nicht mit sämtlichen von uns vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen, sondern hat sich unseren Ausführungen zum Thema des baurechtswidrigen Gebäudes vollauf angeschlossen. Das Gebäude auf dem die Antenne platziert werden soll, hat die zulässige Gebäudehöhe von 7.5m mit rund 12m bereits massiv überschritten.
Der Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren hätte prüfen müssen, ob die Antennenanlage überhaupt bewilligungsfähig ist.
Der Paragraf § 357 des Planungs- und Baugesetz, war schon länger eine unserer Hoffnungen! Bereist im März 2010 haben wir uns gefragt, darf eine Antenne auf ein Haus gebaut werden das bereits zu hoch gebaut wurde? (siehe Beitrag: keine-baubewilligung-fur-die-schlecht-positionierte-antenne).
Die Sache geht nun wieder zurück zur ersten Instanz, welche wiederum neu Entscheiden muss! Beide Rekursgegner (Mobilfunkanbieter und Stadt Schlieren) können den Entscheid innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterziehen.
Jetzt gilt es einen nächsten Schritt abzuwarten, ob der Rekursentscheid weitergezogen wird. Anderfalls muss der Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren die Sache neu prüfen und wiederum entscheiden. Gegen diesen Entscheid besteht dann wiederum die Möglichkeit eines Rekurses.
Die Gerichtskosten müssen von der Stadt Schlieren bezahlt werden. Aufgrund der Komplexität des Falles und des „rechtsfehlerhaften Vorgehens“ der ersten Instanz, wurde uns noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Noch ist der Bau der Antenne nicht vom Tisch, aber wir haben einen wichtigen Etappensieg errungen.
Wir kämpfen weiter!
P.s.
Der Paragraf § 357 des Planungs- und Baugesetz:
Rechtswidrigkeiten§ 357.
1
Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht
eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
25
2
. . .
23
3
. . .
34
4
Die baurechtliche Bewilligung kann verlangen, dass Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die
im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar
sind.
5
Bauvorschriften, die eine zweckmässige Anpassung bestehender
Bauten und Anlagen an Vorschriften im überwiegenden öffentlichen
Interesse nicht zulassen, können durch Verordnung entsprechend gemildert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden. Solange keine Verordnung darüber besteht, sind Anpassungen im
Einzelfall zulässig.
16
Quelle: www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.html
Negativer Entscheid des Baurekursgerichts
Lange ist es her, als wir hier das letzte mal einen Beitrag gepostet haben.
Nun, letzte Woche ist der Entscheid des Baurekursgericht des Kantons Zürich eingetroffen, der für uns leider nicht wirklich gut aussieht. Das Gericht hat den Rekurs von Orange gutgeheissen. Der Entscheid beinhaltet elf Seiten und kommt zum Schluss, dass die geplante Antenne das Gesamtbild unserer Siedlung nicht gesetzesrelevant beeinträchtigen würde.
Ob und wie wir jetzt weitermachen, wird sich in den kommenden Tagen zeigen…
Leitfaden Mobilfunk des Bundesamt für Umwelt BAFU
Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat Anfang dieses Jahr einen Leitfaden mit dem Thema Mobilfunk für Gemeinden und Städten herausgegeben. Der Leitfaden soll helfen strukturierter vorzugehen und zu erkennen welche Voraussetzungen und Abklärungen notwendig sind, bevor über Bewilligungen entschieden werden kann. Zudem soll aufgezeigt werden wie die Gemeinden und Städte die Standorte neuer Mobilfunkanlagen aktiv steuern können.
Gemäss dem Leitfaden soll es möglich sein, die Standortplanung auf dem Gemeindegebiet in sogenannte Zonen aufzuteilen und so auch Gebiete ausscheiden die als besonders ungeeignet für Mobilfunkanlagen erachtet werden. Im Leitfaden wird diese Aufteilung als Positiv-, Negativ- und Kaskadenplanung bezeichnet.
Mit Bezug auf diesen Leitfaden und die geplante Antenne an der Freienstrasse 48 wurde in Schlieren eine kleine Anfrage mit der Geschäftsnummer 919 gestellt. Die Fragen in der kleinen Anfrage interessieren uns natürlich auch sehr.
Hier der Wortlaut der Fragen:
1. Besteht oder läuft in der Stadt Schlieren eine Planung in Bezug auf Standorte für die Erstellung von Mobilfunkanlagen? Wenn nicht, gedenkt der Stadtrat eine solche Planung vorzunehmen? Falls nicht, wieso nicht?
2. Welche Schlüsse zieht der Stadtrat aus dem Leitfaden für Schlieren, resp. in welchem Bereichen hat die Stadt Schlieren Nachholbedarf?
3. Gedenkt der Stadtrat den Mobilfunkanbieter geeignete Standorte vorzuschlagen, resp.ungeeignete Standorte aufzuzeigen? Falls nicht, wieso nicht?
4. Hat der Stadtrat mit den Mobilfunkanbietern Vereinbarungen zur Erstellung von Mobilfunkanlagen getroffen? Falls nicht, wieso nicht? Falls ja, mit welchen und wie sehen diese aus?
Wir haben so das Gefühl, Mobilfunkantennen werden im mehr zum Thema und das nicht nur in Schlieren.
Beispiel aus dem Leitfaden mit einer Gemeinde mit Mobilfunkanlagen-Zonen.
(Quelle Bild: BAFU, Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Seite 34)
Höhenverhältnis Heimeliweg – Kesslerstrasse
Es ist Sonntag.
Zeit für eine “kleine Zeichnung” die zeigt wie die geplante Antenne im Höhenverhältnis zum den Häusern am Heimeliweg steht.