Keine Baubewilligung für die “schlecht positionierte Antenne”
Die “schlecht positionierte Antenne in der wertvollen Gartensiedlung” hat vorerst keine Baubewilligung bekommen.
Per Nachnahme ist die “Stellungsnahme zum Baugesuch” gestern angekommen. Da bei uns niemand zu Hause war, musste der Entscheid der Stadt Schlieren heute auf der Post gegen eine Gebühr von 50.- Chf abgeholt werden.
Wir sind sehr froh, das die Stadt Schlieren das Bauvorhaben ähnlich sieht wie wir. Ein paar Zeilen möchte ich hier Zitieren:
Die Baute Kesslerstrasse 13 verfügt bereits über 3 genutzte Vollgeschosse und – gegen die Kesslerstrasse- über ein genutztes Untergeschoss. Mit rund 12.00 m Gebäudehöhe ist die – in dieser Zone zulässige Höhe von 7.50m – massiv überschritten.
Die geplante Anntenenanlage wirkt- auf einem baurechtlich überdimensioinierten Gebäude positioniert und in unmittelbarer Nähe zu einer wertvollen “Gartensiedlung” – störend, überdimensioniert, schlecht positioniert und verschlechtert die ohnehin bescheidene Gestaltung der bestehenden Baute. Ausserdem fügt sich die Anlage in keiner Weise in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein! Aus ästhetischen Gründen und in sorgfältiger Abwägung von privatem (Deckung von Versorgungslücken) und öffentlichen Interesse (Einfügung in die unmittelbare Umgebung) kann dieser Standort nicht toleriert werden.
Das heist aber noch nicht, das die Antenne nicht gebaut wird. Natürlich kann gegen diesen Entscheid Rekurs eingereicht werden. Es würde uns aber sehr wundern, wenn eine andere Behörde den Antenenn- Standort nicht so wie die Stadt Schlieren (und wir) beurteilen würden!
[…] Gründe, die am 22. März 2010 für das nicht erteilen der Baubewilligung standen, sind also heute nicht mehr gültig! Damals […]
[…] Der Paragraf § 357 des Planungs- und Baugesetz, war schon länger eine unserer Hoffnungen! Bereist im März 2010 haben wir uns gefragt, darf eine Antenne auf ein Haus gebaut werden das bereits zu hoch gebaut wurde? (siehe Beitrag: keine-baubewilligung-fur-die-schlecht-positionierte-antenne). […]